Bürgschaftsverluste können auch als Werbungskosten berücksichtigt werden
BFH VI R 58/13 am 8. Februar 2016
Ausgaben für die Inanspruchnahme als Bürge sind denen Einkünften als Werbungskosten zu zuordnen, zu denen der wirtschaftliche und vorrangige Zusammenhang besteht.
Eine mittelbare Beteiligung an der Gesellschaft schließt nicht per se den Verursachungszusammenhang mit den Lohneinkünften aus. Der Vorteil hierbei ist, dass nicht nur 60% des Bürgschaftsverlustes steuerlich abziehbar sind.