Bürgschaftsverluste können auch als Werbungskosten berücksichtigt werden

BFH VI R 58/13 am 8. Februar 2016

Ausgaben für die Inanspruch­nahme als Bürge sind denen Einkünften als Werbungs­kosten zu zuordnen, zu denen der wirtschaftliche und vorrangige Zusammenhang besteht.

Eine mittel­bare Beteiligung an der Gesellschaft schließt nicht per se den Verursachungs­zusammenhang mit den Lohn­einkünften aus. Der Vorteil hierbei ist, dass nicht nur 60% des Bürgschafts­verlustes steuerlich abziehbar sind.