Rückstellung für Archivierung und Abschlussprüfung

BFH VIII R 30/01 am 19. August 2002

Für die Kosten für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen sowie für die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung von Abschlüssen und Lageberichten ist eine Rückstellung zwingend zu bilden.