Nachträgliche Ablehnung der IST-Besteuerung bei Gefährdung des Steueraufkommens nur im Einzelfall möglich
BFH XI R 38/14 am 24. April 2016
Das Finanzamt hat den Antrag auf IST-Versteuerung bei der Umsatzsteuer zu genehmigen, wenn dem keine bedeutsamen Gründe entgegenstehen. Ein solcher bedeutsamer Grund kann in der Gefährdung des Steueraufkommens liegen, z.B. wenn nahestehende Personen zwei Unternehmen so ausgestalten, um in einem Unternehmen die Vorsteuer erstattet zu bekommen, ohne das die Umsatzsteuer im anderen Unternehmen mangels Rechnungsbezahlung zeitnah abgeführt wird. In diesem Fall war das andere Unternehmen in Schieflage, so dass das Gericht trotz vorheriger Annahme auf IST-Versteuerung die spätere Ablehnung für gerechtfertigt hält. Dies ist jedoch kein Freifahrtschein für das Finanzamt, da wirklich bedeutsame Gründe für die Ablehnung vorliegen müssen.