Nachträgliche Ablehnung der IST-Besteuerung bei Gefährdung des Steueraufkommens nur im Einzelfall möglich

BFH XI R 38/14 am 24. April 2016

Das Finanz­amt hat den Antrag auf IST-Ver­steuerung bei der Umsatz­steuer zu genehmigen, wenn dem keine bedeutsamen Gründe entgegenstehen. Ein solcher bedeutsamer Grund kann in der Gefährdung des Steuer­aufkommens liegen, z.B. wenn nahe­stehende Personen zwei Unternehmen so ausgestalten, um in einem Unternehmen die Vorsteuer erstattet zu bekommen, ohne das die Umsatz­steuer im anderen Unternehmen mangels Rechnungsbezahlung zeitnah abgeführt wird. In diesem Fall war das andere Unternehmen in Schieflage, so dass das Gericht trotz vorheriger Annahme auf IST-Ver­steuerung die spätere Ablehnung für gerechtfertigt hält. Dies ist jedoch kein Frei­fahrt­schein für das Finanz­amt, da wirklich bedeutsame Gründe für die Ablehnung vorliegen müssen.