BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen 6% p.a. (Teil 2)

BFH vom 03.09.2018 – VIII B 15/18 am 23. Dezember 2018

Nach Vorlagebeschluss vom 25.04.2018 des IX. Senats des BFH hat nunmehr auch der VIII. BFH-Senat die bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken an der Zinshöhe der steuerlichen Strafzinsen für Zeiträume ab November 2012 ausgeweitet.

Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Als Steuerberater empfehlen wir Ihnen weiterhin in allen offenen Fällen gegen die Nach­zahlungs­zinsen des Finanz­amtes unter Bezug auf die anhängigen Verfassungs­beschwerden (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) Einspruch einzulegen und Aussetzung der Voll­ziehung zu beantragen (Hinweis: steuerliche Neben­leistungen werden nicht verzinst, sodass der Antrag auf Aussetzung der Voll­ziehung für Sie risikofrei ist). Aufgrund der Entscheidung des VIII. Senats sind die Chancen, die Aussetzung der Vollziehung zu erhalten, deutlich gestiegen.