BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen 6% p.a. (Teil 2)
BFH vom 03.09.2018 – VIII B 15/18 am 23. Dezember 2018
Nach Vorlagebeschluss vom 25.04.2018 des IX. Senats des BFH hat nunmehr auch der VIII. BFH-Senat die bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken an der Zinshöhe der steuerlichen Strafzinsen für Zeiträume ab November 2012 ausgeweitet.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Als Steuerberater empfehlen wir Ihnen weiterhin in allen offenen Fällen gegen die Nachzahlungszinsen des Finanzamtes unter Bezug auf die anhängigen Verfassungsbeschwerden (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) Einspruch einzulegen und Aussetzung der Vollziehung zu beantragen (Hinweis: steuerliche Nebenleistungen werden nicht verzinst, sodass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für Sie risikofrei ist). Aufgrund der Entscheidung des VIII. Senats sind die Chancen, die Aussetzung der Vollziehung zu erhalten, deutlich gestiegen.