Bank muss Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigen
BGH XI ZR 388/14 am 31. Januar 2016
Eine Bank muss die Möglichkeit von Sondertilgungen bei der Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigen. Ein in den AGB-Klausel, die den Einbezug von Sondertilgungsrechten ausschließt, verstößt gegen den Verbraucherschutz.