Bank muss Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigen

BGH XI ZR 388/14 am 31. Januar 2016

Eine Bank muss die Möglichkeit von Sonder­tilgungen bei der Ermittlung der Vorfälligkeits­entschädigung berücksichtigen. Ein in den AGB-Klausel, die den Einbezug von Sonder­tilgungsrechten ausschließt, verstößt gegen den Verbraucher­schutz.