Brexit – umsatzsteuerliche Folgen
31.01.2020 EU-Recht vom 31.01.2020 - Austrittsabkommen am 4. Februar 2020
Mit Unterzeichnung des Austrittsabkommens ist das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland am 31.01.2020 aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten.
Es wurde ein Übergangszeitraum bis zum 31.12.2020 vereinbart, so dass aus umsatzsteuerlicher Sicht die Vorschriften der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) insoweit bis Ende dieses Jahres im Leistungsaustausch mit Großbritannien und Nordirland weiter anzuwenden sind.
Das Austrittsabkommen regelt u.a. auch, dass Vorsteuervergütungsanträge für das Kalenderjahr 2020 bis zum 31.03.2021 zu stellen sind.
Auch die bisherigen zollrechtlichen Bestimmungen gelten grundsätzlich weiter bis zum 31.12.2020.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Als Steuerberater empfehlen wir Ihnen in Anbetracht der hohen Komplexität der Brexit-Thematik bei Geschäftsvorfällen mit Großbritannien und Nordirland für das Kalenderjahr 2020 umsatzsteuerlich und zollrechtlich genau zu prüfen, ob die Geschäftsvorfälle wie bisher auch beurteilt wurden.