Grundsteuererlass bei Leerstand
Bundesfinanzhof II R 5/05 am 24. Oktober 2007
Teilweiser oder völliger Leerstand einer vermieteten Fläche rechtfertigen einen Grundsteuererlass (Antrag bis 31.03 des Folgejahres zu stellen).
Teilweiser oder völliger Leerstand einer vermieteten Fläche rechtfertigen einen Grundsteuererlass (Antrag bis 31.03 des Folgejahres zu stellen).