Übersicht der Corona-bedingten Steuererleichterungen 2021
Übersicht der Corona-bedingten Steuererleichterungen 2021 am 18. Januar 2021
Umsatzsteuer-Sonderzahlung / Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
In fast allen Bundesländern können auf Antrag die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen für die Dauerfristverlängerung auch für das Jahr 2021 für durch die Corona-Krise betroffene Unternehmen ganz oder teilweise herabgesetzt werden.Möchten Sie von der Möglichkeit der Herabsetzung Gebrauch machen, setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit uns in Verbindung.
Zinslose Stundung für die bis zum 31.03.2021 fälligen Steuern bis zum 30.06.2021
Eine zinslose Stundung für die bis zum 31.03.2021 fälligen Steuern ist für durch die Corona-Krise betroffene Steuerpflichtige bis maximal zum 30.06.2021 bei Stellung eines Stundungsantrages bis zum 31.03.2021 möglich.Wollen Sie von der Möglichkeit der Stundung Gebrauch machen, setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit uns in Verbindung.
Über den 30.06.2021 hinaus soll eine Stundung nur bei angemessener Ratenzahlung bis zum 31.12.2021 möglich sein.
Vollstreckungsaufschub für die bis zum 31.03.2021 fälligen Steuern bis zum 30.06.2021
Vollstreckungsaufschub wird den durch die Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen für bis zum 31.03.2021 fälliger Steuern bis maximal zum 30.06.2021 bei Mitteilung des Steuerschuldners bis zum 31.03.2021 an das zuständige Finanzamt gewährt.Über den 30.06.2021 hinaus soll Vollstreckungsaufschub nur bei angemessener Ratenzahlung bis zum 31.12.2021 möglich sein.
Wollen Sie von der Möglichkeit des Vollstreckungsaufschubes Gebrauch machen, setzen Sie sich bitte kurzfristig mit Ihrem Finanzamt in Verbindung.
Erlass von bis zum 30.06.2021 entstandenen Säumniszuschlägen
Bis zum 30.06.202021 entstandene Säumniszuschläge können auf Antrag für von der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen unter gewissen Voraussetzungen erlassen werden.Setzen Sie sich bitte im Bedarfsfall mit uns in Verbindung.
Vereinfachte Herabsetzung der Steuervorauszahlungen
Für durch die Corona-Krise betroffenen Mandanten können wir unter Darlegung ihrer Verhältnisse im vereinfachten Verfahren die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen 2021 für die Einkommens-, Körperschaft- und Gewerbesteuer beantragen.Sprechen Sie uns gerne im Bedarfsfall an.
Übernahme von Kosten für Covid19-Test durch den Arbeitgeber ist kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn
Übernehmen Sie als Arbeitgeber die Kosten für Covid19-Tests, so wird aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich unterstellt, dass dies im überwiegend eigenbetrieblichen Interessen erfolgt.Die Folge: Es liegt insoweit kein lohn- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor, so eine Klarstellung des Bundesministeriums für Finanzen.