Corona-Maßnahmen: Neue Informationen über die November- und Dezemberhilfe

Corona-Maßnahmen: Neue Informationen über die November- und Dezemberhilfe am 1. Dezember 2020

  1. Novemberhilfe kann beantragt werden und wird für den Schließungszeitraum Dezember verlängert

    Die Anträge für die Novemberhilfe können nunmehr gestellt, wenn gleich organisatorische und technische Probleme hierbei zu überwinden sind.

    Derweilen hat die Bundesregierung die Verlängerung der Hilfe für den Schließungszeitraum Dezember beschlossen (Dezemberhilfe).

    Wir empfehlen von der Schließungsanordnung betroffenen Mandanten grundsätzlich, sofern noch ein ausreichender Liquiditätspuffer vorhanden ist, erst die Erstellung der Novemberbuchhaltung abzuwarten, um möglichst zeitaufwendige Berichtigungen im Nachgang zu vermeiden. Wir wollen natürlich so wirtschaftlich wie möglich für unsere Mandanten arbeiten und nicht unnötige Kosten für Sie erzeugen.

    Betroffene Mandanten werden gebeten, uns möglichst kurzfristig ihre Buchhaltungsbelege für November 2020 einzureichen.

    Zuständig für die Stellung der Corona-Fördermittelanträge ist bei uns im Haus Ihr Ansprechpartner für die Erstellung Ihrer Gewinnermittlung und Steuererklärungen.
    Aufgrund der Anrechnung der Novemberhilfe auf die Überbrückungshilfe und umgekehrt, erscheint eine zeitweise versetzte Beantragung beider Corona-Hilfen zielführend (i.d.R. zunächst Novemberhilfe vor Überbrückungshilfe II).

  2. Verlängerung der umwandlungsrechtlichen Rückwirkungsfrist
    Wir hatten darüber berichtet, dass für gewisse Umwandlungen in 2020, für welche die 8-monatige Rückwirkungsfiktion möglich ist, der gesetzliche Rückwirkungszeitraum von 8 auf 12 Monate verlängert wurde. Mit Gesetzesänderung vom 20.10.2020 soll die umwandlungsrechtliche Verlängerung von 8 auf 12 Monate auch für bestimmte Umwandlungen bis zum 31.12.2021 gelten. Zur Harmonisierung der umwandlungsrechtlichen mit den umwandlungssteuerrechtlichen Vorschriften wurde auch eine entsprechende Verordnung vom 05.11.2020 durch das Bundesministerium für Finanzen verabschiedet.

  3. Stärkung der Eigenkapitalstruktur durch Beteiligung der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft

    Sowohl kleine und mittelständische Unternehmen als auch Existenzgründer haben zur Stärkung Ihres Eigenkapitals die Möglichkeit unter gewissen Voraussetzungen temporär Kapital durch Beteiligung des Förderinstitutes der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft aufzunehmen. Wir erleben mehr und mehr irrationale und risikoaverse Entscheidungen seitens der Kreditinstitute, so dass das Ausweichen auf öffentliche Fördermittel manchmal die letzte Möglichkeit ist frisches Kapital zu erhalten.

    Hingegen freut sich die Nutzung des KfW-Corona-Schnellkredites großer Beliebtheit und auch die bankenunübliche schnelle Abwicklung ist eine große Hilfe für den deutschen Mittelstand.

    Nutzen Sie bei Bedarf aktiv die Möglichkeit der Beratung durch entsprechenden Hotlines der Förderinstitute.

  4. Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe für Soloselbständige ab 2021

    Über weitere Details der neuen Corona-Hilfeprogramme, der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe für Soloselbständige ab 2021 werden wir zu einem späteren Zeitpunkt informieren.

Ihr Kassel-Steuer-Team