Einbezug des Betriebsaufgabe- bzw. Betriebsveräußerungsgewinns in die Totalgewinnprognose

BFH vom 14.05.2025 - VI R 17/23 am 22. Oktober 2025

Der BFH hat mit dem vorgenannten Urteil entschieden, dass bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht auch ein möglicher zukünftiger Betriebsaufgabe- oder Betriebsveräußerungsgewinn bei gewerblichen Einkünften oder Einkünften aus Land- und Fortwirtschaft im Rahmen der Totalgewinnprognose zu berücksichtigen ist.

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Gerade gewerbliche Vermietungs- und Verpachtungsgesellschaften erzielen häufig (sonder)abschreibungsbedingt in den ersten Jahren der Betriebsaufnahme einen steuerlichen Verlust, welcher durch das Finanzamt im Rahmen der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht zwecks steuerlicher Anerkennung der gewerblichen Verluste gelegentlich strittig ist. Nicht zuletzt aufgrund der häufig überproportional zu den erzielbaren Erträgnissen aus der Fruchtziehung in Form von Miet- und Pachteinnahmen gestiegenen Anschaffungs- und Herstellungskosten ist eine Berücksichtigung des „Substanzwertes“ im Rahmen der Ermittlung der Totalgewinnprognose folgerichtig, da auch die Erträgnisse aus einer Betriebsaufgabe- oder Betriebsveräußerung einer Besteuerung zugeführt würden. Sofern eine Betriebsaufgabe- oder Betriebsveräußerung nicht im Prognosezeitraum nicht geplant oder vorgesehen ist, sollte diese gleichwohl im Bedarfsfall fiktiv unterstellt werden.

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