Einkünfteerzielungsabsicht muss bei Vermietung eines „Homeoffice“ an den Arbeitgeber nachgewiesen werden

BFH vom 17.04.2018 - IX R 9/17 am 2. Oktober 2018

Vermietet ein Arbeitnehmer ein Büro oder eine Wohnung an seinen Arbeitgeber beispielsweise als Homeoffice-Arbeitsplatz, so muss der Arbeitnehmer anders als bei zu Wohnzwecken fremdvermietetem Büroraum immer die Einkünfteerzielungsabsicht in Form einer positiven Totalprognose nachweisen. Im Urteilsfall hatte der Arbeitnehmer die an den Arbeitgeber vermietete Einliegerwohnung aufwendig für rund 26.000 Euro renoviert und dadurch einen Vermietungsverlust einkommensteuerlich geltend gemacht.

Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Bitte beachten Sie: bei einer auf Dauer angelegten Vermietungsabsicht einer zu fremden Wohnzwecken vermieteten Wohnung oder Haus wird typisierend von einer positiven Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen, sodass Sie grundsätzlich keine Totalprognose aufstellen müssen. Eine an den Arbeitgeber vermietete Wohnung ist hingegen wie eine Gewerbeimmobilie zu behandeln, weswegen Sie eine Überschussprognose zwecks Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht erstellen müssen. Als Steuerberater helfen wir Ihnen gerne dabei.