Erheben Sie Einspruch bei An­wendung der 1%-Regel bei Gebraucht­wagen

BFH X R 28/15 am 25. Februar 2017

Aktuell ist beim BFH ein Ver­fahren anhängig, welches sich mit der Frage beschäftigt, inwieweit der Brutto­listen­hersteller­neupreis eine sachgerechte Bemessungs­grundlage für privat genutzte als Gebrauchtwagen angeschaffte Firmen- und Dienst­wagen bei Anwendung der 1%-Regel darstellt. Strittig ist insbesondere, inwieweit die Be­stimmungen des § 6 Abs.1 Nr. 4 Satz 2 EStG verfassungs­konform ausgelegt wurden, da regelmäßig Gebraucht­wagen durch viel geringere Ab­schreibungen geringere Fahrzeug­kosten als Neuwagen verursachen. Die pauschal­isierte Be­trachtung kann somit zu einer unzutreffenden Be­steuerung führen.

Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:

Wenn Sie einen Gebraucht­wagen im Betriebs­vermögen haben und hierfür die 1%-Regel anwenden, halten Sie alle entsprechenden Einkommensteuer- und Gewerbe­steuer­bescheide durch Einspruch offen und beantragen das Ruhen des Verfahrens.