Empfangene „Break Fee“ Zahlungen nicht einkommensteuerpflichtig

BFH vom 13.03.2018 - IX R 18/17 am 14. Juli 2018

Der Empfang einer „Break Fee“ Zahlung, die ein Kaufinteressent bedingt durch seinen Abbruch der Verkaufsverhandlung zwecks Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft an die verkaufsbereiten Gesellschafter als Vertragsstrafe zahlt, sind grundsätzlich nicht nach § 22 Nr. 3 EStG als sonstige Einkünfte einkommensteuerpflichtig, da der verkaufsbereite Gesellschafter insoweit nicht durch seine Leistung die Vertragsstrafe auslösen kann. Die Zahlung ist im Umkehrschluss einkommensteuerlich nicht steuerbar.

Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Als Steuerberater empfehlen wir Ihnen: Verkaufsverträge sowie sonstige vertraglichen Abreden im Zusammenhang mit Übertragungs- und Nachfolgeverträge sollten immer nicht nur durch einen Rechtsanwalt, sondern auch durch einen Steuerberater vorab auf die steuerlichen Konsequenzen geprüft werden.