Auf­wendungen für die Er­neuerung von Einbau­küchen nicht mehr als Erhaltungs­aufwand abziehbar

BFH IX R 14/15 am 10. Januar 2016

Bisher wurden Einbau­küchen als „Gebäude­bestand­teil“ angesehen und mit dem Gebäude über 50 Jahre ab­geschrieben. Die Auf­wendungen für die Er­neuerung einer bestehenden Ein­bau­küche eines Ver­mietungs­objektes konnten bisher als Er­haltungs­aufwand im Jahr der Be­zahlung voll­ständig steuerlich ab­gezogen werden. Dies sieht nun der BFH in seinem Urteil vom 3.8.2016 anders:

Die Auf­wendungen für die Er­neuerung einer bestehenden Ein­bau­küche können grund­sätzlich nur über eine 10 jährige Ab­schreibung, also verteilt über 10 Jahre, bei der Einkommen­steuer mindernd abgezogen werden. Ein­bau­küchen gelten nicht mehr als Ge­bäude­bestandteil.