Aufwendungen für die Erneuerung von Einbauküchen nicht mehr als Erhaltungsaufwand abziehbar
BFH IX R 14/15 am 10. Januar 2016
Bisher wurden Einbauküchen als „Gebäudebestandteil“ angesehen und mit dem Gebäude über 50 Jahre abgeschrieben. Die Aufwendungen für die Erneuerung einer bestehenden Einbauküche eines Vermietungsobjektes konnten bisher als Erhaltungsaufwand im Jahr der Bezahlung vollständig steuerlich abgezogen werden. Dies sieht nun der BFH in seinem Urteil vom 3.8.2016 anders:
Die Aufwendungen für die Erneuerung einer bestehenden Einbauküche können grundsätzlich nur über eine 10 jährige Abschreibung, also verteilt über 10 Jahre, bei der Einkommensteuer mindernd abgezogen werden. Einbauküchen gelten nicht mehr als Gebäudebestandteil.