Erhöhung der Pauschale für Umzugskosten ab dem 01.04.2021
BMF-Schreiben vom 21.07.2021 – IV C 5 –S 2353/20/10004 : 002 am 9. August 2021
Sollten Sie berufsbedingt umgezogen sein, so stellt sich häufig die Frage, welche Aufwendungen Sie einkommenssteuerlich abziehen können.
Sie können Ihre Umzugskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen oder sich von Ihrem Arbeitgeber einkommenssteuerfrei erstatten lassen, wenn Ihr Umzug beruflich veranlasst war.
Hierbei müssen Sie grundsätzlich Ihre tatsächlichen Umzugsaufwendungen einzeln nachweisen. Von der Nachweispflicht gibt es zwei Ausnahmen, bei denen der Ansatz von Pauschalen möglich ist. Diese Pauschalen, die Umzugs- sowie Unterrichtspauschale, wurden nunmehr wie folgt erhöht:
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen bei dem Umziehenden beträgt ab dem 1.4.2021 870 EUR (ab dem 1.4.2022: 886 EUR).
Für Haushaltsangehörige (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder) können Sie ab dem 1.4.2021 zusätzlich 580 EUR je vorgenannte Person ansetzen (ab dem 1.4.2022: jeweils 590 EUR).
Zudem beträgt der pauschalisierende Höchstbetrag der umzugsbedingten Unterrichtskosten je Kind ab dem 1.4.2021 bis zu 1.160 EUR (ab dem 1.4.2022 auf 1.181 EUR begrenzt) in Abhängigkeit von der Höhe Ihrer Einkünfte.