Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsleistungen bis zum 31.12.2022 verlängert

Gesetzesänderung Drittes Corona-Steuerhilfegesetz am 6. Dezember 2021

Insbesondere Gastronomen und Hotels, aber auch Imbissbetriebe, Cafés, Bäckereien, Kantinen sowie Verpflegungseinrichtungen in Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Mahlzeitendienste, wie Essen auf Rädern, soweit deren Speisenabgaben als Restaurations- oder Verpflegungsdienstleistung einzustufen sind, profitieren durch die Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7% für zubereitete Speisen bis zum 31.12.2022.

Die Freude dürfte jedoch auf Grund der aktuellen Rahmenbedingungen und den damit verbundenen Umsatzausfällen eher verhalten bei den vorgenannten Unternehmern ausfallen.

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