Ermittlung der schenkungs- und erbschaftsteuerlichen Verwaltungsvermögensquote für den 90%-Einstiegstest

Gleichlautender Ländererlass vom 19.06.2024 - S 3812b BStBl 2024 I S. 1081 am 22. Februar 2025

Mit dem vorgenannten Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder werden die Folgen des BFH-Urteil vom 13. September 2023 - II R 49/21aufgegriffen und klargestellt, dass 1. die Urteilsgrundsätze rechtsformunabhängig anzuwenden und damit nicht nur auf Kapitalgesellschaften sowie 2. die BFH-Grundsätze nur anzuwenden sind, wenn das begünstigungsfähige Vermögen als Hauptzweck einer land- und forstwirtschaftlichen, einer gewerblichen oder einer selbstständigen bzw. freiberuflichen Tätigkeit dient.

Damit können beispielsweise keine überwiegend vermögensverwaltenden Betriebe von der BFH-Rechtsprechung profitieren. Gleichwohl ist es zu begrüßen, dass die Rechtsprechung, wie im Urteilsfall, nicht auf Handelsbetriebe begrenzt anzuwenden ist.

Unsere Steuerberater-Urteilskommentierung:
Nach dem Wortlaut des § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG entfällt die erbschafts- und schenkungssteuerliche Begünstigung für Betriebsvermögen vollständig, wenn das (Brutto)Verwaltungsvermögen vor Abzug des Finanzmittel-Freibetrages in Höhe von 15% des Unternehmenswertes, der anteiligen Schulden sowie der Quote des unschädlichen Verwaltungsvermögens kleiner als 90% des Unternehmenswertes ist (sog. 90%-Einstiegstest).

Da bei diesem Test die betrieblich veranlassten Schulden (z.B. Lieferantenverbindlichkeiten) nicht von dem Verwaltungsvermögen (z.B. bestehend aus hohen Kundenforderungen) nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Abzug zu bringen sind, wurden insbesondere Handelsunternehmen, die typischerweise eine hohe Fremdkapitalquote aufweisen, von der Regelung benachteiligt.

Der BFH hat mit seinem Urteil den „handwerklichen“ Fehler des Gesetzgebers, welcher eine Bruttogröße einer Nettogröße (der Unternehmenswert aus Sicht der Anteilseigner mindert sich in Abhängigkeit von der Höhe des Fremdkapitals und stellt damit einen Nettowert dar) gegenüberstellt, bezogen auf Handelsunternehmen in Form der Kapitalgesellschaft im Auslegungswege gegen den Wortlaut des Gesetzes dahingehend „entschärft“. Zur weiteren Streitvermeidung hat die Finanzverwaltung, die zuvor trotz starker Kritik an der offenkundigen systemwidrigen Gesetzformulierung restriktiv festgehalten hat, den Anwendungsbereich des Urteils auf andere Rechtsformen sowie vergleichbare Tätigkeiten erweitert.

Das Kassel-Steuer-Beratungsteam hatte bereits einen ähnlich gelagerten Fall vor dem Finanzgericht angefochten, wobei es in Folge einer einvernehmlichen Einigung mit dem beklagten Finanzamt zu keinem Finanzgerichtsurteil dahingehend kam.

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