Schranken der Versagung des Vorsteuerabzugs bei Auswärtstätigkeit abziehbar

EuGH C-142/11 und C-142/11 am 21. Juni 2012

Der Vorsteuerabzug erfordert nicht, dass sich der Unternehmer über die Unternehmereigenschaft des Leistenden informiert. Die Versagung des Anspruchs ist nur rechtmäßig, wenn der Leistungsempfänger von Unregelmäßigkeiten des Leistenden wusste oder hätte wissen müssen.