Schranken der Versagung des Vorsteuerabzugs bei Auswärtstätigkeit abziehbar
EuGH C-142/11 und C-142/11 am 21. Juni 2012
Der Vorsteuerabzug erfordert nicht, dass sich der Unternehmer über die Unternehmereigenschaft des Leistenden informiert. Die Versagung des Anspruchs ist nur rechtmäßig, wenn der Leistungsempfänger von Unregelmäßigkeiten des Leistenden wusste oder hätte wissen müssen.