Verlagerung der unternehmerischen Tätigkeiten in einem EU-Staat mit weniger Umsatzsteuer ist rechtens
EUGH C 419/14 am 20. Januar 2016
Verlagert ein Unternehmen seine umsatzsteuerliche Tätigkeit von Deutschland in einen EU-Staat mit einem geringeren Umsatzsteuersatz, so ist dies keine missbräuchliche Praxis sondern gängige Gestaltungsfreiheit.
Das Finanzamt muss nachweisen, dass ein Lizenzvertrag mit einem ausländischen Unternehmen eine künstliche Gestaltung ist, mit der der tatsächliche Umsatzsteuersachverhalt verschleiert werden soll. Indizien für eine künstliche Verlagerung sind u.a. das Fehlen von Personal, Geschäftsräumen oder technischer Ausstattung am Auslandssitz.