Verlagerung der unternehmerischen Tätigkeiten in einem EU-Staat mit weniger Umsatzsteuer ist rechtens

EUGH C 419/14 am 20. Januar 2016

Verlagert ein Unternehmen seine umsatzsteuerliche Tätigkeit von Deutschland in einen EU-Staat mit einem geringeren Umsatz­steuersatz, so ist dies keine missbräuchliche Praxis sondern gängige Gestaltungs­freiheit.

Das Finanzamt muss nachweisen, dass ein Lizenz­vertrag mit einem ausländischen Unternehmen eine künstliche Gestaltung ist, mit der der tatsächliche Umsatz­steuersachverhalt verschleiert werden soll. Indizien für eine künstliche Verlagerung sind u.a. das Fehlen von Personal, Geschäfts­räumen oder technischer Ausstattung am Auslandssitz.