Anerkennung einer korrigierten Rechnung
EuGH Urteile C-146/ 05 und C-454/98 am 27. September 2007
Die Umsatzsteuerbefreiung bei Lieferungen innerhalb Europas darf nicht wegen kleinen formalen Mängeln oder Zeitverzug versagt werden und wird eine falsche Rechnung rechtzeitig und vollständig korrigiert, darf auch die darin ausgewiesene Mehrwertsteuer entsprechend berichtigt werden.