Anerkennung einer korrigierten Rechnung

EuGH Urteile C-146/ 05 und C-454/98 am 27. September 2007

Die Umsatzsteuerbefreiung bei Lieferungen innerhalb Europas darf nicht wegen kleinen formalen Mängeln oder Zeitverzug versagt werden und wird eine falsche Rechnung rechtzeitig und vollständig korrigiert, darf auch die darin ausgewiesene Mehrwertsteuer entsprechend berichtigt werden.