Fahrzeiten zu Kunden bei Auswärtstätigkeit eines Arbeitnehmers ist vergütungspflichtige Arbeitszeit

BAG vom 25.04.2018 - 5 AZR 424/17 am 10. Oktober 2018

Hat ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit an einer auswärtigen Arbeitsstätte zu erbringen, sind die Fahrzeiten zum Kunden und zurück vergütungspflichtige Arbeitszeit. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Fahrt zum Kunden von dem Betrieb des Arbeitgebers antritt oder von zu Hause.

Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Bitte beachten Sie: Sofern kein abweichender Tarifvertrag oder andere Vereinbarung abweichend gilt, sind die vorgenannten Fahrzeiten zumindest mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten. Bei Verstoß drohen nicht nur arbeitsrechtliche Risiken, sondern es kann zu einer Lohnsteuerverkürzung und Nichtanmeldung von Sozialversicherungsbeiträgen kommen. Insbesondere Handwerksunternehmen, Vertriebsmitarbeiter und Dienstleistungsunternehmen, die bei Kunden vor Ort tätig werden, sollten sich mit ihrem lohnabrechnenden Steuerberater genau abstimmen.