Studienkosten – Warum der Mietvertrag des studierenden Kindes nicht im Namen der Eltern geschlossen werden darf
FG Niedersachsen 1 K 169/15 am 15. Mai 2016
Tragen die Eltern die Studienkosten für Ihre Kinder so liegen Drittaufwendungen vor, die ggf. weder beim studierenden Kind noch bei den Eltern abgezogen werden können. Es gibt jedoch zwei wichtige Ausnahmen hiervon:
Abkürzung des Zahlungswegs, d.h. die Eltern zahlen eine Rechnung, die auf das studierende Kind adressiert ist. Der Studierende kann in diesem Fall seine Studienkosten grundsätzlich steuerlich geltend machen.
Abgekürzter Vertragsweg, d.h. die Eltern schließen einen Vertrag auf eigenen Namen und leisten die daraus resultierenden Zahlungen. Dies wird vom Finanzamt und vom BFH nicht für Dauerschuldverhältnisse, wie z.B. für Mietverträge, steuerlich anerkannt. Unsere Empfehlung: Der Mietvertrag sollte auf den Studierenden lauten und die Eltern sollten alternativ als Mietbürge und nicht als Mieter im Vertrag aufgenommen werden. Die Eltern sollten ggf. die Zahlungen an das studierende Kind und das studierende Kind dann weiter an den Vermieter leisten.“