Studienkosten – Warum der Mietvertrag des studierenden Kindes nicht im Namen der Eltern geschlossen werden darf

FG Niedersachsen 1 K 169/15 am 15. Mai 2016

Tragen die Eltern die Studien­kosten für Ihre Kinder so liegen Dritt­aufwendungen vor, die ggf. weder beim studierenden Kind noch bei den Eltern abgezogen werden können. Es gibt jedoch zwei wichtige Ausnahmen hiervon:

  1. Abkürzung des Zahlungs­wegs, d.h. die Eltern zahlen eine Rechnung, die auf das studierende Kind adressiert ist. Der Stu­dierende kann in diesem Fall seine Studien­kosten grundsätzlich steuerlich geltend machen.

  2. Abgekürzter Vertrags­weg, d.h. die Eltern schließen einen Vertrag auf eigenen Namen und leisten die daraus resultierenden Zahlungen. Dies wird vom Finanzamt und vom BFH nicht für Dauer­schuld­verhältnisse, wie z.B. für Miet­verträge, steuerlich anerkannt. Unsere Empfehlung: Der Miet­vertrag sollte auf den Studierenden lauten und die Eltern sollten alternativ als Miet­bürge und nicht als Mieter im Vertrag aufgenommen werden. Die Eltern sollten ggf. die Zahlungen an das studierende Kind und das studierende Kind dann weiter an den Vermieter leisten.“