Beweispflicht des Finanzamtes für manipulierbares Kassenprogramm

Finanzgericht Rheinland-Pfalz 2 K 1277/10 am 24. August 2011

Es ist nicht Sache des Mandanten, sondern Sache des Finanzamtes darzulegen und zu dokumentieren, dass ein Kassenprogramm Manipulationen und Änderungen zulässt; für Schätzungen muss das Finanzamt den Beweis erbringen, dass die Buchhaltung nicht ordnungsgemäß ist.