Firmen­wagen Privat­nutzungs­besteuerung – Zu­zahlungen des Arbeit­nehmers mindern geld­werten Vorteil

BFH VI R 49/14 und BFH VI 2/15 am 18. Februar 2017

Übernimmt ein Arbeit­nehmer einzelne Kosten des Firmen­wagens (z.B. für Benzin/Diesel) mindert dies die Höhe des geld­werten Vorteils für die Überlassung eines auch für Privat­fahrten zu nutzenden Firmen­wagen.

Bisher wurde ein steuer­mindernder Effekt nur von Seiten der Finanz­verwaltung akzeptiert, wenn nicht nur einzelne Kosten übernommen wurden, sondern wenn eine feste monatliche Pauschale oder ein fester Kilometer­satz für jeden Privat­kilometer durch den Arbeit­nehmer zu zahlen war.

Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:

Berufen Sie sich auf die positive Recht­sprechung des BFH vom 30.11.2016 und treffen Sie eine schrift­liche Ver­einbarung mit Ihren Arbeitnehmern für die individuelle Kosten­übernahme für Privat­fahrten.

Der geldwerte Vorteil kann demnach durch Kosten­übernahme auch 0 € sein, so dass im Ergebnis keine Privat­nutzung zu versteuern ist. Wenn jedoch die Zu­zahlungen den geldwerten Vorteil rechnerisch übersteigen, so ist der geld­werte Vorteil 0 € und kann nicht negativ werden. Ein Abzug des negativen Betrages des geldwerten Vorteils ist mangels beruflicher Veranlassung leider nicht als Werbungs­kosten abziehbar.

Lesen Sie weitere Details zum Firmen­wagen unter: Firmenwagen – Besteuerung der Privatnutzung bei Unternehmern