Firmenwagen Privatnutzungsbesteuerung – Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern geldwerten Vorteil
BFH VI R 49/14 und BFH VI 2/15 am 18. Februar 2017
Übernimmt ein Arbeitnehmer einzelne Kosten des Firmenwagens (z.B. für Benzin/Diesel) mindert dies die Höhe des geldwerten Vorteils für die Überlassung eines auch für Privatfahrten zu nutzenden Firmenwagen.
Bisher wurde ein steuermindernder Effekt nur von Seiten der Finanzverwaltung akzeptiert, wenn nicht nur einzelne Kosten übernommen wurden, sondern wenn eine feste monatliche Pauschale oder ein fester Kilometersatz für jeden Privatkilometer durch den Arbeitnehmer zu zahlen war.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Berufen Sie sich auf die positive Rechtsprechung des BFH vom 30.11.2016 und treffen Sie eine schriftliche Vereinbarung mit Ihren Arbeitnehmern für die individuelle Kostenübernahme für Privatfahrten.
Der geldwerte Vorteil kann demnach durch Kostenübernahme auch 0 € sein, so dass im Ergebnis keine Privatnutzung zu versteuern ist. Wenn jedoch die Zuzahlungen den geldwerten Vorteil rechnerisch übersteigen, so ist der geldwerte Vorteil 0 € und kann nicht negativ werden. Ein Abzug des negativen Betrages des geldwerten Vorteils ist mangels beruflicher Veranlassung leider nicht als Werbungskosten abziehbar.
Lesen Sie weitere Details zum Firmenwagen unter: Firmenwagen – Besteuerung der Privatnutzung bei Unternehmern