Steuerliche Berücksichtigung eines Forderungsverzichts eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft
18.05.2020 BFH vom 06.08.2019 - VIII R 18/16 am 22. Mai 2020
Verzichtet ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) aus gesellschaftlichen Gründen unbedingt auf einen Teil seines im steuerlichen Privatvermögen befindlichen Darlehens gegenüber der Kapitalgesellschaft, so liegen in Höhe des werthaltigen Teils des Darlehens grundsätzlich negative Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 2. EStG vor, insoweit der Gesellschafter tatsächlich die Anschaffungskosten für das Darlehen getragen hat.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Als Steuerberater begrüßen wir dieses BFH-Urteil, welches die Rechtsprechungsgrundsätze aus den BFH-Urteilen vom 12.01.2016 – IX R 48/14, IX 49/14 und IX 50/14 (steuerliche Abziehbarkeit von privaten Forderungsverlusten) auch auf Forderungen des Gesellschafters fortschreibt.
Beachten Sie, dass zwischenzeitig das Einkommenssteuergesetz zum Nachteil der Steuerbürger geändert wurde, so dass für die Verluste aus der Übertragung wertloser (finanzieller) Wirtschaftsgüter des steuerlichen Privatvermögens ab dem 01.01.2020 lediglich nur noch 10.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen pro Kalenderjahr steuerlich ausgeglichen werden können. Zwar können nicht ausgeglichene Verluste vorgetragen werden und in Folgejahren mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden, jedoch auch hier nur in Höhe von maximal 10.000 Euro pro Kalenderjahr. Es ist fraglich, inwieweit diese Vorschrift im Einzelfall verfassungsgemäß ist.