Formelle Rechnungsmängel stehen Vorsteuerabzug bei Wechsel der Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG) nicht entgegen
EUGH C 564/15 am 7. Juni 2017
Mit Urteil vom 26.04.2017 setzt der EUGH seine steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung hinsichtlich formeller Rechnungsmängel fort: Im Fall des Wechsels der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG (reverse-charge-Verfahren), braucht der Leistungsempfänger für den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung grundsätzlich keine gemäß allen Formvorgaben ausgestellte Rechnung. Fehlt bspw. der Hinweis auf das reverse-charge-Verfahren („Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“), hindert dies den Vorsteuerabzug nicht.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Das EUGH-Urteil erscheint schon längst überfällig, da sich beim Leistungsempfänger sowohl Umsatzsteuer, als auch Vorsteuer in gleicher Höhe entgegenstehen und damit kein Ausfallrisiko für das Finanzamt drohen kann, finden wir als Steuerberater.
Problematisch sind jedoch die Fälle, wo Leistungserbringer, als auch Leistungsempfänger irrtümlich von einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung in ihrer Rechnung ausgegangen sind und in Folge auch die unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer gezahlt wird. Was ist hier zu tun?
In diesem Fall müssen Sie als Leistungsempfänger trotzdem die Umsatzsteuer abführen. Bekommen Sie die an den Leistungserbringer zu viel gezahlte Umsatzsteuer nicht zurück, so empfehlen wir Ihnen als Steuerberater sich mit Hinweis auf dieses EUGH-Urteil ans Finanzamt zu wenden, denn „Wenn die Erstattung der Mehrwertsteuer unmöglich oder übermäßig schwierig wird, insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers, kann der Grundsatz der Effektivität gebieten, dass der Erwerber seinen Antrag unmittelbar an die Steuerbehörden richten kann“, so der EUGH.
Beachten Sie auch unsere übrigen Steuerberater-Urteile zum Thema Rechnungskorrektur und Vorsteuerabzug:
Keine rückwirkende Rechnungskorrektur beim Leistungserbringer
Rückwirkende Rechnungskorrektur beim Leistungsempfänger möglich (keine Strafzinsen oder Rückzahlung der Vorsteuer)
Keine Versagung der Steuerbefreiung des innergemeinschaftlichen Verbringens bei bloßem Fehlen der USt-IDNr.
Schranken der Versagung des Vorsteuerabzugs bei Auswärtstätigkeit abziehbar