Gesellschaftsrechtlicher Gewinnverteilungsschlüssel bei unterjährlichem Gesellschafterwechsel

20.06.2019 BFH vom 25.09.2019 - IX R 35/17 am 26. November 2019

Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung entschied der BFH hinsichtlich einer vermögensverwaltenden GbR, dass der gesellschaftsvertragliche Gewinnverteilungsschlüssel auch bei unterjährlichem Gesellschafterwechsel anzuwenden ist.

Haben demnach die Gesellschafter von ihren Beteiligungsverhältnissen eine abweichende Ergebnisverteilung geschlossen, so ist dieser abweichende Ergebnisverteilungsschlüssel auch steuerlich anzuerkennen, wenn

  1. dieser abweichende Gewinnverteilungsschlüssel mit Wirkung für die Zukunft

  2. unter Zustimmung aller Gesellschafter beschlossen wurde und

  3. keine rechtsmissbräuliche Gestaltung vorliegt.

Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Als Steuerberater wissen wir, dass es gerade hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung disquotaler Gewinnverteilungsschlüssel strenge Formalitäten zu beachten gibt. Dank der neuen BFH-Rechtsprechung kann nunmehr der Gewinn- oder Verlustanteil für das gesamte Wirtschaftsjahr auf einen neu einsteigenden Gesellschafter verlagert werden, wenn der Eintritt erst innerhalb des Gesellschaftsjahres vollzogen wird und bereits im Vorjahr eine entsprechende Vereinbarung mit Zustimmung aller bisherigen Gesellschafter getroffen wurde. Stimmen Sie immer von den vermögens- bzw. kapitalmäßigen Beteiligungsverhältnissen abweichende Ergebnisverteilungsschlüssel mit Ihrem Steuerberater vorher ab!