Gestellung von Brötchen und Heißgetränken während der Arbeitszeit grundsätzlich kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug

20.04.2020 BFH vom 13.07.2019 - VI R 36/17 am 20. April 2020

Der BFH hat mit Urteil vom 03.07.2019 festgestellt, dass die Gestellung von unbelegten Backwaren und Brötchen mit einem Heißgetränk während der Arbeitszeit kein lohnsteuerpflichtiges Frühstück darstellt. Für die Annahme eines einfachen Frühstückes muss der Arbeitgeber zumindest noch den Aufstrich oder den Brötchenbelag stellen.

Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Als Steuerberater fragen wir uns gelegentlich, ob es in manch einem Streitfall an Augenmaß fehlt. So stellt auch die Gestellung von Keksen während Besprechungen unzweifelhaft keinen Sachbezug dar. Das „Brötchen“-BFH-Urteil bietet Arbeitgebern einen gewissen Gestaltungsrahmen für eine steuerneutrale Ausgestaltung von betrieblich veranlassten Zusammenkünften ohne lohnsteuerliche Folgen im Nachgang: Um Streitpotenzial mit dem Finanzamt auszuschließen, sollten Sie als Arbeitgeber beachten, dass im Urteilsfall eine vom Arbeitgeber bezahlte Pause für alle Arbeitnehmer des Betriebes zur abteilungsübergreifenden Kommunikation unter Gestellung von unbelegten Backwaren und Rosinenbrötchen (Heißgetränke konnten kostenlos aus einem Getränkeautomaten durch die Arbeitnehmer genutzt werden.) zum sofortigen Verzehr diente.

Der BFH stellt insoweit zurecht klar, dass im Urteilsfall die kostenlose Gewährung der überlassenen Backwaren (Die Art der unbelegten Brötchen ist im Übrigen egal.) keine Gegenleistung für die Verfügungsstellung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmer darstellt und damit auch kein Arbeitslohn vorliegen kann. Vielmehr diente die Gestellung von Backwaren zum sofortigen Verzehr der Schaffung günstiger Arbeitsbedingungen.

Wir empfehlen Arbeitgebern zur Vermeidung von Streit mit dem Finanzamt trotzdem die übrigen Rahmenbedingungen aus dem Urteilsfall (während vom Arbeitgeber bezahlter Pause / für alle Arbeitnehmer / zum sofortigen Verzehr) zumindest ähnlich auszugestalten.