Gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Schuldzinsen von Cash-Pooling
27.04.2019 BFH vom 11.10.2018 - III R 37/17 am 26. November 2019
In seinem Urteil entschied der BFH, dass ausnahmsweise eine gewerbesteuermindernde Saldierung von wechselseitigen Zinserträgen und Zinsaufwendungen bei einem echten Cash-Pooling möglich sei.
Gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a S.1 GewStG ist dem gewerblichen Gewinn ¼ der Summe aus Entgelten für Schuldzinsen wieder hinzuzurechnen, soweit die Summe der nach § 8 Nr. 1 GewStG vorzunehmenden Hinzurechnungen (z.B. auch anteilige Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter) 100.000 Euro übersteigt. Dadurch wirken sich ggf. Schuldzinsen nicht mehr gewerbesteuermindernd aus. Grundsätzlich scheidet eine Saldierung von Zinsaufwendungen und Zinserträgen aus mehreren Schuldverhältnissen zur Verringerung des gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsbetrages aus, wenn die Darlehen nicht ausnahmsweise als einheitliches Darlehen anzusehen sind.
Ein einheitliches Darlehen und damit die ausnahmsweise Möglichkeit der Saldierung von Zinsaufwendungen mit Zinserträgen ist gegeben, wenn die entgegengesetzten Darlehen gleichartig sind (z.B. Geldforderungen mit demselben Zinssatz und Vertragsbedingungen), derselben Zweckbestimmung dienen (z.B. Liquiditätsbündelung im Rahmen des Cash-Poolings) und regelmäßig tatsächlich mit einander verrechnet (z.B. durch buchhalterische Verrechnung) werden.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: In seinem Urteil hat es der BFH für ausreichend befunden, dass die Verrechnung der Zinserträge und Zinsaufwendungen erst zum Jahresende im Rahmen des Jahresabschlusses buchhalterisch vollzogen wurden. Als Steuerberater empfehlen wir Ihnen zur Verringerung des Streitrisikos mit dem Finanzamt eine entsprechende zivilrechtliche Darlehensvereinbarung abzuschließen, die die gelebte Art und Weise der Verrechnung dokumentiert. Auch eine monatliche Saldierung erscheint nicht zuletzt zur sachgerechten Darstellung des Monatsergebnisses zielführend.