Gewerb­licher Grund­stückshandel: anhaltende Verluste können zur steuer­schädlichen Lieb­haberei führen

BFH X R 6/15 am 16. Februar 2017

Wenn Sie einen gewerb­lichen Grundstücks­handel betreiben, wird dieser steuer­lich nur als Gewerbe­betrieb anerkannt, wenn Sie eine Gewinn­erzielungs­absicht vorweisen können. Die Gewinn­erzielungs­absicht kann anfänglich gegeben sein und nachträglich wieder wegfallen. Die Hoffnung, erst nach Ablauf einer Halte­frist von 10 Jahren durch einen Ver­äußerungs­gewinn einen Total­gewinn zu erzielen ist nicht einer gewerblichen Tätigkeit sondern dem ertrags­steuerlich nicht relevanten privaten Lebens­bereich zuzuordnen, so der BFH in seinem Urteil vom 05.04.2017. Dies kann zur Aber­kennung der Verluste aus dem Grund­stück­handel führen und zudem ggf. einen Ent­nahmegewinn verursachen.

Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Privat­personen sollten die sog. 3-Objekt-Grenze beachten: Werden innerhalb von fünf Jahren von Privat­personen mehr als drei Objekte angeschafft und veräußert, liegt ein gewerb­licher Grund­stücks­handel vor. Beachten Sie auch das kürzlich ergangene BFH-Urteil X R 7/15.
Originär gewerbliche Grund­stücks­händler sollten bei längeren Verlustphasen regelmäßig geeignete Maß­nahmen dokumentieren, die die Gewinnerzielungsabsicht verdeutlichen.