Gewerblicher Grundstückshandel: anhaltende Verluste können zur steuerschädlichen Liebhaberei führen
BFH X R 6/15 am 16. Februar 2017
Wenn Sie einen gewerblichen Grundstückshandel betreiben, wird dieser steuerlich nur als Gewerbebetrieb anerkannt, wenn Sie eine Gewinnerzielungsabsicht vorweisen können. Die Gewinnerzielungsabsicht kann anfänglich gegeben sein und nachträglich wieder wegfallen. Die Hoffnung, erst nach Ablauf einer Haltefrist von 10 Jahren durch einen Veräußerungsgewinn einen Totalgewinn zu erzielen ist nicht einer gewerblichen Tätigkeit sondern dem ertragssteuerlich nicht relevanten privaten Lebensbereich zuzuordnen, so der BFH in seinem Urteil vom 05.04.2017. Dies kann zur Aberkennung der Verluste aus dem Grundstückhandel führen und zudem ggf. einen Entnahmegewinn verursachen.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Privatpersonen sollten die sog. 3-Objekt-Grenze beachten: Werden innerhalb von fünf Jahren von Privatpersonen mehr als drei Objekte angeschafft und veräußert, liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor. Beachten Sie auch das kürzlich ergangene BFH-Urteil X R 7/15.
Originär gewerbliche Grundstückshändler sollten bei längeren Verlustphasen regelmäßig geeignete Maßnahmen dokumentieren, die die Gewinnerzielungsabsicht verdeutlichen.