Grenze für Kleinbetragsrechnung (Quittung) auf 250 Euro angehoben
Gesetzesänderung am 12. Juni 2017
Rückwirkend ab dem 01.01.2017 wurde die Grenze für Kleinbetragsrechnungen (Quittungen) von 150 Euro auf 250 Euro angehoben.
Grundsätzlich müssen Sie als leistungsempfangender Unternehmer beim Vorsteuerabzug eine Rechnung vorliegen haben, die alle Pflichtangaben gemäß § 14 Abs. 4 UStG enthält. Im Falle von Rechnungen kleiner 250 EUR reichen lediglich die Angaben nach § 33 UStDV. Wie genau eine Rechnung auszusehen hat und welche Pflichtangaben sie enthalten muss, können Sie hier nachlesen: Wie schrebe ich meine Rechnungen richtig?
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Beachten Sie, dass die Kleinbetragsregelung keine Anwendung bei Rechnungen im Versandhandel, bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft findet. Bei Unsicherheiten immer den Steuerberater fragen.