Grenze für Kleinbetragsrechnung (Quittung) auf 250 Euro angehoben

Gesetzesänderung am 12. Juni 2017

Rück­wirkend ab dem 01.01.2017 wurde die Grenze für Klein­betrags­rechnungen (Quittungen) von 150 Euro auf 250 Euro angehoben.

Grund­sätzlich müssen Sie als leistungsempfangender Unter­nehmer beim Vorsteuer­abzug eine Rechnung vor­liegen haben, die alle Pflicht­angaben gemäß § 14 Abs. 4 UStG enthält. Im Falle von Rechnungen kleiner 250 EUR reichen lediglich die Angaben nach § 33 UStDV. Wie genau eine Rechnung auszusehen hat und welche Pflicht­angaben sie enthalten muss, können Sie hier nachlesen: Wie schrebe ich meine Rechnungen richtig?

Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel: Beachten Sie, dass die Klein­betrags­regelung keine Anwendung bei Rechnungen im Versand­handel, bei inner­gemein­schaftlichen Lieferungen und bei der Umkehr der Steuer­schuldner­schaft findet. Bei Unsicherheiten immer den Steuer­berater fragen.