Grund­erwerbsteuer und einheit­licher Kauf- und Bau­vertrag

BFH II R 38/14 am 5. Juli 2017

Kaufen Sie ein Grund­stück und vereinbaren Sie gleich­zeitig mit dem Ver­käufer die Bebauung des Grund­stückes oder werden wesent­liche Sa­nierungen beauftragt (z.B. General­übernehmer­vertrag), müssen Sie grund­sätzlich Grunderwerbsteuer für den Erwerb des Grund­stücks (nebst Ge­bäuden) als auch für die Bau- bzw. Sanierungs­aufnahme zahlen (einheitlicher Erwerbs­gegenstand).

Mit Urteil vom 08.03.2017 hat der BFH klar­gestellt, dass kein ein­heit­licher Erwerbs­vorgang (und damit die Grunderwerbsteuerpflicht in Höhe der Baumaßnahme) vorliegt, wenn der General­übernehmer­vertrag in wesentlichen bau­lichen Aspekten im Nachgang geändert wird, z.B.:
1. Änderungen der Bau­flächen oder Bau­kosten um mehr als 10% oder
2. Er­richtung von zusätz­lichen Gebäuden, die für das Bau­vorhaben prägend sind.

Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel:
Schließen Sie keinen General­übernehmer­vertrag oder anderen einheitlichen Kaufvertrag ab ohne mit Ihrem Steuer­berater vorher gesprochen zu haben. Auch bei einem einfachen Kauf­vertrag lassen sich häufig Steuern durch geschickte Vertrags­gestaltung sparen.