Grunderwerbsteuer und einheitlicher Kauf- und Bauvertrag
BFH II R 38/14 am 5. Juli 2017
Kaufen Sie ein Grundstück und vereinbaren Sie gleichzeitig mit dem Verkäufer die Bebauung des Grundstückes oder werden wesentliche Sanierungen beauftragt (z.B. Generalübernehmervertrag), müssen Sie grundsätzlich Grunderwerbsteuer für den Erwerb des Grundstücks (nebst Gebäuden) als auch für die Bau- bzw. Sanierungsaufnahme zahlen (einheitlicher Erwerbsgegenstand).
Mit Urteil vom 08.03.2017 hat der BFH klargestellt, dass kein einheitlicher Erwerbsvorgang (und damit die Grunderwerbsteuerpflicht in Höhe der Baumaßnahme) vorliegt, wenn der Generalübernehmervertrag in wesentlichen baulichen Aspekten im Nachgang geändert wird, z.B.:
1. Änderungen der Bauflächen oder Baukosten um mehr als 10% oder
2. Errichtung von zusätzlichen Gebäuden, die für das Bauvorhaben prägend sind.
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