Investitionsabzugsbetrag auch kurz vor unentgeltlicher Übertragung des Betriebes möglich
BFH IV R 14/12 am 11. Januar 2016
Mit seinem Urteil vom 10.03.2016 hat der BFH weitere Gestaltungsmöglichkeiten für die vorweggenommene Erbfolge geschaffen. Die steuermindernde Bildung eines Investitionsabzugsbetrages ist demnach auch kurz vor der unentgeltlichen Übertragung (Schenkung) eines Betriebes bspw. auf die Kinder möglich. Dies gilt auch dann, wenn der Betrieb bei Abgabe der Steuererklärung, in der der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird, bereits übertragen wurde und damit nicht mehr der Steuerpflichtige, sondern erst sein Nachfolger die Investition tätigen kann.
Voraussetzung für die Bildung ist, dass 1. der Steuerpflichtige bei Betriebsfortführung die noch anzuschaffenden beweglichen Wirtschaftsgüter ernstlich selber angeschafft hätte und 2. er nach objektiven Kriterien erwarten konnte, dass der Betriebsübernehmende die Investitionen im übertragenen Betrieb fristgerecht vornehmen wird.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Vergleichen Sie die Steuereffekte beim Betriebsübertragenden und Betriebsübernehmenden. Ist der Steuersatz beim Betriebsübertragenden höher, wollen Sie die Sonderabschreibung beim Betriebsübernehmer nutzbar machen oder wünschen Sie sich eine Steuerentlastung für die Alterssicherung des Betriebsübertragenden, sollten Sie ggf. noch einen Investitionsabzugsbetrag bilden.