In­vestitions­abzugs­betrag auch kurz vor un­entgelt­licher Über­tragung des Be­triebes möglich

BFH IV R 14/12 am 11. Januar 2016

Mit seinem Urteil vom 10.03.2016 hat der BFH weitere Ge­staltungs­möglich­keiten für die vor­weg­genommene Erb­folge geschaffen. Die steuer­mindernde Bil­dung eines In­vestitions­abzugs­betrages ist demnach auch kurz vor der unent­gelt­lichen Über­tragung (Schen­kung) eines Be­triebes bspw. auf die Kinder möglich. Dies gilt auch dann, wenn der Betrieb bei Abgabe der Steuer­erklärung, in der der In­vestitions­abzugs­betrag geltend gemacht wird, bereits übertragen wurde und damit nicht mehr der Steuer­pflichtige, sondern erst sein Nach­folger die In­vestition tätigen kann.

Voraus­setzung für die Bil­dung ist, dass 1. der Steuer­pflichtige bei Betriebs­fortführung die noch an­zu­schaffenden beweg­lichen Wirtschafts­güter ernstlich selber an­geschafft hätte und 2. er nach objektiven Kri­terien erwarten konnte, dass der Betriebs­übernehmende die In­vestitionen im über­tragenen Betrieb frist­gerecht vornehmen wird.

Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Vergleichen Sie die Steuer­effekte beim Betriebs­übertragenden und Betriebs­übernehmen­den. Ist der Steuersatz beim Betriebs­übertragen­den höher, wollen Sie die Sonder­ab­schreibung beim Betriebs­über­nehmer nutzbar machen oder wünschen Sie sich eine Steuerentlastung für die Alters­sicherung des Betriebs­übertragen­den, sollten Sie ggf. noch einen In­vestitions­abzugs­betrag bilden.