Kein Arbeitslohn bei schenkungsweiser Geschäftsanteilsübertragung zur Sicherung der Unternehmensnachfolge

BFH vom 21.11.2024 - V R 9/22 am 19. Januar 2025

Der BFH hat mit dem vorgenannten Urteil entschieden, dass die schenkungsweise Übertragung von Geschäftsanteilen an der Gesellschaft des Arbeitgebers an qualifizierte Angestellte nicht zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteils (Arbeitslohn) beim Arbeitnehmer führt, wenn das Motiv der Anteilsübertragung in der Sicherung der Unternehmensnachfolge liegt und nicht als Vergütung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers anzusehen ist.

Unser Steuerberater-Tipps aus Kassel:
Achten Sie in vergleichbaren Fällen der Unternehmensnachfolge darauf, dass Sie das Motiv der Anteilsübertragung hinreichend im Übertragungsvertrag durch eine entsprechende Präambel sowie Vereinbarung einer entsprechender Erbschaftssteuerklausel, im Nachfolgekonzept sowie im Protokoll der Gesellschafterversammlung dokumentieren.

Für Fragen zur Unternehmensnachfolge stehen Ihnen unsere Fachberater/innen gerne zur Verfügung.

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