Bis zum 06.03.2022 kein Ordnungsgeld für die verspätete Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2021
Gesetzesänderung Drittes Corona-Steuerhilfegesetz am 27. Dezember 2021
Das Bundesamt für Justiz hat bekannt gegeben, dass Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB für die verspätete Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2020 bis zum 06. März 2022 COVID-19-Pandemie bedingt auszusetzen.
Auch wenn das Ordnungsgeldverfahren zeitweise ausgesetzt wird, stellt die verspätete Offenlegung ein Gesetzesverstoß dar und sollte folglich vermieden werden.