Grundsätzlich keine 1%-Pauschalversteuerung für einen Werkstattwagen
BFH X R 32/11 am 22. Oktober 2016
In einem aktuellen Urteil erteilte der BFH in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung (Az. VI R 34/07) dem Finanzamt eine Absage, welches für einen betrieblichen VW T4 Werkstattwagen mit zwei Sitzplätzen und abgetrennter Ladefläche für eine „mögliche“ Privatnutzung des Fahrzeugs die 1%-Pauschalversteuerungsmethode zu Grunde legen wollte, denn: Ein betrieblicher (Liefer-)Wagen, der auf Grund seiner objektiven Art und Beschaffenheit so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern benutzt werden kann, unterliegt grundsätzlich nicht der 1%-Regel.
Behauptet das Finanzamt etwas anderes, so muss dies das Finanzamt auch nachweisen können. Eine Berufung auf den sog. „Beweis des ersten Anscheins“ seitens des Finanzamtes ist nicht ausreichend.
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