Grundsätzlich keine 1%-Pauschalversteuerung für einen Werkstattwagen

BFH X R 32/11 am 22. Oktober 2016

In einem aktuellen Urteil erteilte der BFH in Fort­setzung seiner bisherigen Recht­sprechung (Az. VI R 34/07) dem Finanzamt eine Absage, welches für einen betrieblichen VW T4 Werkstatt­wagen mit zwei Sitz­plätzen und abgetrennter Ladefläche für eine „mögliche“ Privat­nutzung des Fahr­zeugs die 1%-Pauschal­versteuerungs­methode zu Grunde legen wollte, denn: Ein betrieb­licher (Liefer-)Wagen, der auf Grund seiner objektiven Art und Beschaffenheit so gut wie aus­schließlich zur Beförderung von Gütern benutzt werden kann, unterliegt grund­sätzlich nicht der 1%-Regel.

Behauptet das Finanz­amt etwas anderes, so muss dies das Finanz­amt auch nach­weisen können. Eine Berufung auf den sog. „Beweis des ersten Anscheins“ seitens des Finanz­amtes ist nicht ausreichend.

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