Keine gesonderte Einkommensteuer für das häusliche Arbeitszimmer bei privatem Veräußerungsgeschäft innerhalb der 10-Jahresfrist

BFH-Urteil vom 01.03.2021 – IX R 27/19 am 8. August 2021

Die Einkommenssteuerbefreiung für die zwischen der Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie, oder für die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie innerhalb der zehnjährigen Haltefrist greift auch dann, wenn Sie in der selbst bewohnten Immobilie ein häusliches Arbeitszimmer genutzt haben.

Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Als Steuerberater begrüßen wir dieses Urteil, da der BFH entgegen den bisherigen BMF-Schreiben klarstellt, dass ein nahezu ausschließlich in der häuslichen Sphäre eingebundenes Arbeitszimmer grundsätzlich im geringen Umfang auch zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Wenn Sie im Zusammenhang mit einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit ein häusliches Arbeitszimmer (Büro) nutzen, greift der vorgenannte Steuervorteil grundsätzlich jedoch nicht. Hier gilt das nahezu ausschließlich betrieblich genutzte häusliche Büro als Betriebsvermögen, sofern der Wert dieses Büros mehr als ein Fünftel des gemeinen Wertes der gesamten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie und mehr als 20.500 EUR beträgt. In diesem Fall sollten Sie uns als Steuerberater vorab kontaktieren, damit wir mit Ihnen klären können, ob es nicht langfristig empfehlenswert ist, die Zuordnung des Büros zum Betriebsvermögen zu vermeiden.