Keine Kürzung der Kranken­kassen­beiträge (=Sonderausgabe) um Bonus­zahlungen

BFH X R 17/15 am 13. Oktober 2016

Erstattet eine gesetzliche Kranken­versicherung einem Steuer­bürger im Rahmen eines Bonus­programms die von ihm selber getragenen Kosten für eine Gesundheits­maßnahme (z.B. für Brillen, Kontakt­linsen, Massagen, Heilpraktiker- und alternative Behandlungs­methoden), darf das Finanz­amt nicht die als Sonder­ausgaben geltend gemachten Kranken­versicherungs­beiträge kürzen.

Unser Steuer­berater-Tipp: Erstattungen im Rahmen von Bonus­programmen der Kranken­kassen sind demnach als "steuerfrei" zu behandeln. Sofern das Finanzamt dem nicht folgt, müssen Sie mit Hinweis auf dieses BFH-Urteil Einspruch gegen den Einkommenvsteuer­bescheid einlegen. Auch der EUGH hat vorab für den Steuer­bürger entschieden.