Keine Kürzung der Krankenkassenbeiträge (=Sonderausgabe) um Bonuszahlungen
BFH X R 17/15 am 13. Oktober 2016
Erstattet eine gesetzliche Krankenversicherung einem Steuerbürger im Rahmen eines Bonusprogramms die von ihm selber getragenen Kosten für eine Gesundheitsmaßnahme (z.B. für Brillen, Kontaktlinsen, Massagen, Heilpraktiker- und alternative Behandlungsmethoden), darf das Finanzamt nicht die als Sonderausgaben geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträge kürzen.
Unser Steuerberater-Tipp: Erstattungen im Rahmen von Bonusprogrammen der Krankenkassen sind demnach als "steuerfrei" zu behandeln. Sofern das Finanzamt dem nicht folgt, müssen Sie mit Hinweis auf dieses BFH-Urteil Einspruch gegen den Einkommenvsteuerbescheid einlegen. Auch der EUGH hat vorab für den Steuerbürger entschieden.