Keine Pflicht zur Vergabe lückenloser fortlaufender Rechnungsnummern bei Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG

FG Köln vom 07.12.2017 – 15 K 1122/16 am 27. Januar 2019

Verwendet ein gewerblicher oder freiberuflicher Steuerpflichtige keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern auf seinen Ausgangsrechnungen, so berechtig dies alleine nicht das Finanzamt zu steuererhöhenden Sicherheitshinzuschätzungen.

Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel:
Als Steuerberater empfehlen wir Ihnen trotzdem zur Vermeidung des Streitrisikos die Verwendung einer fortlaufenden und lückenlosen Rechnungsnummerierung. Bitte beachten Sie: Im vorliegenden Urteilsfall wurde eine Software zur Rechnungsschreibung eingesetzt, die computergesteuert die Rechnungen mit einer anderen Nummernlogik automatisiert erzeugte. Sollten Sie also Ihre Rechnungen manuell per Excel oder Word und nicht durch eine Software mit automatisierter Nummernvergabe und Journalfunktion erstellen, so könnte tatsächlich das Finanzamt zu einer Sicherheitshinzuschätzung durch die jederzeitige Abänderbarkeit der Rechnungen im Nachhinein ermächtigt sein.