Keine rückwirkende Rechnungskorrektur beim Leistungserbringer
BFH XI R 43/14 am 9. Februar 2017
Beim Leistungserbringer gibt es im Unterschied zum Leistungs- bzw. Rechnungsempfänger (siehe Urteil) keine Möglichkeit der rückwirkenden Rechnungskorrektur, sofern der Leistungserbringer zu Unrecht Umsatzsteuer unrichtig oder unberechtigt ausgewiesen hat. Der Leistungserbringer schuldet die unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rechnungsberichtigung.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Überprüfen Sie vor Prüfungsbeginn nochmals Ihre Ausgangsrechnungen, um Fehler vorab zu berichtigen. Während einer Prüfung bleibt dazu meistens keine Gelegenheit mehr. Stellen Sie ferner sicher, dass auch der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug korrigiert, weil Sie anderenfalls weiterhin die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuerschulden.