Keine rück­wirkende Rechnungs­korrektur beim Leistungs­erbringer

BFH XI R 43/14 am 9. Februar 2017

Beim Leistungs­erbringer gibt es im Unterschied zum Leistungs- bzw. Rechnungs­empfänger (siehe Urteil) keine Möglichkeit der rückwirkenden Rechnungs­korrektur, sofern der Leistungs­erbringer zu Un­recht Umsatz­steuer un­richtig oder un­berechtigt aus­gewiesen hat. Der Leistungs­erbringer schuldet die unrichtig oder un­berechtigt ausgewiesene Umsatz­steuer bis zum Zeit­punkt der tatsächlichen Rechnungs­berichtigung.

Unser Steuer­berater-Tipp aus Kassel: Überprüfen Sie vor Prüfungsbeginn nochmals Ihre Ausgangsrechnungen, um Fehler vorab zu berichtigen. Während einer Prüfung bleibt dazu meistens keine Gelegenheit mehr. Stellen Sie ferner sicher, dass auch der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug korrigiert, weil Sie anderenfalls weiterhin die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuerschulden.