Klarstellung durch die Bundesregierung: Überbrückungshilfe soll Verluste und nicht entgangene Gewinne kompensieren
Klarstellung durch die Bundesregierung: Überbrückungshilfe soll Verluste und nicht entgangene Gewinne kompensieren am 18. Januar 2021
Nach der Ankündigung schneller und unbürokratischen Corona-Hilfsmaßnahmen durch die Bundesregierung stellt sich zunehmend mehr Ernüchterung ein. Die gewährten Corona-Hilfsprogramme werden immer komplexer und mehr und mehr in sich verschachtelt und wurden zudem der Höhe nach begrenzt
Überbrückungshilfe II und III ist beschränkt auf vorausgegangene Verluste in Folge von ungedeckten Fixkosten
Ohne große Kommunikation hat die Bundesregierung am 14.12.2020 die sogenannte „Bundesregel Fixkosten 2020“ veröffentlicht. Diese Bundesregelung stellt nunmehr klar, dass Überbrückungshilfe II und III nur noch beantragt werden kann, wenn der betroffene Betrieb oder Soloselbstständige neben dem notwendigen Umsatzrückgang von 30% bzw. 50% im sogenannten beihilfefähigen Zeitraum Verluste in Folge von unterdeckten Fixkosten erlitten hat. Corona-Zuschüsse, wie die November-/Dezemberhilfe, sind auf den Verlust anzurechnen und mindern damit die beantragungsfähige Überbrückungshilfe II.Der Staat will somit im Prinzip keine entgangenen Gewinne kompensieren, sondern nur anteilig die entstandenen Verluste.
Gestaltungsspielraum besteht für die antragsstellenden Unternehmen und Soloselbstständigen bei der Auswahl der Verlustmonate: Bei der Berechnung der ungedeckten Fixkosten können wahlweise zusätzlich auch Verlustmonate im gesamten beihilfefähigen Zeitraum von März bis Dezember 2020 herangezogen und dabei auch einzelne Monate aus diesem Zeitraum herausgegriffen werden. Grundsätzliche Voraussetzung dafür ist jedoch, dass im entsprechenden Zeitraum ein Umsatzrückgang von mindestens 30% im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2019 vorlag. Nicht berücksichtigungsfähig sind dabei einmalige Verluste aus Wertminderung (z.B. Abschreibung des nicht werthaltigen Teils des Warenbestandes).
Eine allgemeine Prognose der Auswirkungen der neuen Klarstellung in Form der „Bundesregel Fixkosten 2020“ erscheint insoweit schwierig, da Leistungszeitraum (also der Zeitraum für den die Überbrückungshilfe gezahlt wird) und der sogenannte „beihilfefähige Zeitraum“ (also der Zeitraum für welchen der Umsatzrückgang sowie die durch nicht gedeckte Verluste entstandenen Fixkosten entstanden sind) auseinanderfallen.
Wir gehen aktuell davon aus, dass sich demnach Betriebe und Soloselbständige gewisser Branchen auf fortlaufende Verluste einstellen müssen, da lediglich 40% bis 90% der erstattungsfähigen Fixkosten im Leistungszeitraum bei Beantragung der Überbrückungshilfe erstattungsfähig sind und davon unabhängig zunächst einmal im beihilfefähigen Zeitraum Verluste durch nicht gedeckte Fixkosten vorliegen müssen, bevor ein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt werden kann. Die verbleibenden Verluste sind selber zu tragen und manch ein Bedürftiger kann mangels entsprechender Verluste keinen Antrag auf Überbrückungshilfe II stellen.
Wir empfehlen betroffenen Betrieben und Soloselbstständigen weiterhin eine rollierende Liquiditätsplanung aufzustellen und im Falle eines absehbaren Liquiditätsengpasses frühzeitig Gespräche beispielsweise mit der Hausbank hinsichtlich der Möglichkeit der Beantragung von Fördermitteln aufzunehmen.
Bitte beachten Sie zudem, dass der Unternehmerlohn nicht als erstattungsfähige Fixkosten förderfähig ist (gleichwohl bei der Berechnung der untergedeckten Fixkosten bis zur Höhe der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen einbezogen wird), so dass im Bedarfsfall der eigene Lebensunterhalt des Unternehmers zusätzlich über andere Maßnahmen abgesichert werden muss.
Verlängerung der Antragsfristen
Die Antragsfrist für die November-/Dezemberhilfe wurde bis zum 30.04.2021 verlängert. Ebenfalls verlängert wurde die Antragsfrist für die Beantragung der Überbrückungshilfe II bis zum 31.03.2021.Vorläufigkeit der Corona-Zuschüsse
Bitte beachten Sie, dass alle ausgezählten Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfen sich noch durch die bis zum 31. Dezember 2021 verpflichtend vorzunehmende Schlussrechnung ändern können.Alle Anträge beruhen auf den vorliegenden, teils vorläufigen Buchführungszahlen. Insoweit werden wir weiterhin an unserer Strategie festhalten, Anträge grundsätzlich erst nach Erstellung der abgestimmten Buchhaltung und nicht auf Basis von Prognosen zu erstellen, um nachträgliche Änderungen möglichst zu vermeiden oder zumindest gering zu halten.
Gesonderte Abfrage der Corona-Beihilfen in den Steuererklärungen
Im Rahmen der Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2020 werden die Corona-Beihilfen durch das Finanzamt im Steuerformular abgefragt. Es muss davon ausgegangen werden, dass diese Abfrage für Überprüfungszwecke vorgenommen wird. Die Höhe des Jahresergebnisses, welche im Rahmen der Steuererklärungen übermittelt wird, gibt zwar keine direkten Aufschlüsse auf das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen innerhalb des Förderzeitraums, kann gleichwohl als allgemeines Indiz zur Einleitung weitergehender Prüfungsmaßnahmen genutzt werden.