Kosten der Erstausbildung sind keine Werbungskosten
15.01.2020 BVerfG vom 19.11.2019 - 2 BvL 22 bis 27/14 am 21. Januar 2020
Die Kosten der Erstausbildung können nur beschränkt als Sonderausgaben und nicht unbeschränkt als Werbungskosten steuerermäßigend abgezogen werden. In den für viele Steuerbürger enttäuschenden Urteilen des Bundesverfassungsgerichts wird die Verfassungsmäßigkeit der einkommenssteuerlichen Vorschriften leider bejaht.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Kosten der Erstausbildung eines Jahres können als Sonderausgaben nur mit positiven, steuerpflichtigen Einkünften dieses Kalenderjahres verrechnet werden. Ein Verlustvortrag durch Sonderausgaben ist nicht möglich, so dass im Ergebnis nicht genutzte Sonderausgaben steuerlich ungenutzt untergehen. Ungenutzte Kosten für eine Fortbildung oder Zweitausbildung können Sie als Werbungskosten hingegen als Verluste vortragen und dann ggf. in späteren Jahren mit positiven Einkünften verrechnen.
Als Steuerberater finden wir die Urteile des Bundesverfassungsgerichts ernüchternd und schlecht für den Wirtschaftsstandort Deutschland, wenn man bedenkt, dass im Ergebnis weniger Anreiz geschaffen wird, in eine teure Erstausbildung zu investieren.
Für teure Erstausbildungen ist zu überlegen, inwieweit diese im Rahmen eines dualen Studiums oder erst nach einer anerkannten Erstausbildung angefangen werden sollten. In den meisten Fällen dürfte jedoch dem direkten Ausbildungsweg wirtschaftlich der Vorzug zu geben sein (z.B. für „normale“ Studenten). Sprechen Sie vorher Ihren Steuerberater an und klären Sie den Steuereffekt (z.B. bei Piloten).