Kranken­versicherungs­beiträge und Alters­vorsorge­auf­wendungen in Deutschland von der Einkommen­steuer ab­ziehbar auch bei Arbeit im EU-Ausland

EUGH C 20/16 am 3. Februar 2018

Leben Sie in Deut­schland und haben hier auch Ihren Lebens­mittel­punkt und gehen Sie im EU-Ausland einer An­stellung nach, dann können Sie die gezahlten Bei­träge für Ihre Kranken­ver­sicherung und Alters­vorsorge bei Ihrer deutschen Einkommen­steuer­erklärung beschränkt als Sonder­ausgaben ab­ziehen, auch wenn das ausländische Gehalt nach einem Doppel­besteuerungs­abkommen nicht der deutschen Einkommen­steuer unterliegt und nur den Steuer­satz über den so­genannten Progressions­vorbehalt erhöht, so der EUGH in seinem Urteil vom 22.06.2017.