Krankenversicherungsbeiträge und Altersvorsorgeaufwendungen in Deutschland von der Einkommensteuer abziehbar auch bei Arbeit im EU-Ausland
EUGH C 20/16 am 3. Februar 2018
Leben Sie in Deutschland und haben hier auch Ihren Lebensmittelpunkt und gehen Sie im EU-Ausland einer Anstellung nach, dann können Sie die gezahlten Beiträge für Ihre Krankenversicherung und Altersvorsorge bei Ihrer deutschen Einkommensteuererklärung beschränkt als Sonderausgaben abziehen, auch wenn das ausländische Gehalt nach einem Doppelbesteuerungsabkommen nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegt und nur den Steuersatz über den sogenannten Progressionsvorbehalt erhöht, so der EUGH in seinem Urteil vom 22.06.2017.