Krank­heits­kos­ten nach Un­fall beim Weg zwischen Woh­nung und ers­ter Tä­tig­keits­stät­te als Wer­bungs­ko­sten ab­zieh­bar

28.03.2020 BFH vom 19.12.2019 - VI R 8/18 am 30. März 2020

Der BFH hat mit Urteil vom 19.12.2019 entschieden, dass selbst­getragene Krank­heits­kosten des Arbeit­nehmers, die dem Arbeit­nehmer in Folge eines Unfalls auf den Wegen zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte entstehen, grund­sätzlich als Werbungs­kosten bei den Ein­künften aus nicht­selbst­ständiger Arbeit un­be­schränkt ange­setzt werden können.

Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Entsprechende Krankheits­kosten konnten bisher nur mit den übrigen Krank­heits­kosten als außer­gewöhn­liche Belas­tungen beschränkt abgezogen, aber nur insoweit die zumut­bare Belastung betrags­mäßig über­schrit­ten wurden. Der Abzug als Werbungs­kosten kennt keine zumut­bare Belas­tung, die über­schrit­ten sein muss, so dass sich jeder Euro an Krank­heits­kosten aus­wirken kann, sofern dies vom Arbeit­nehmer selbst getragen wurden.

Der BFH stellt klar, dass die Pendler­pauschale ledig­lich Abgeltungs­wirkung für die fahrzeug- und weg­strecken­bezo­genen Auf­wen­dungen entfaltet.