Krankheitskosten nach Unfall beim Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten abziehbar
28.03.2020 BFH vom 19.12.2019 - VI R 8/18 am 30. März 2020
Der BFH hat mit Urteil vom 19.12.2019 entschieden, dass selbstgetragene Krankheitskosten des Arbeitnehmers, die dem Arbeitnehmer in Folge eines Unfalls auf den Wegen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen, grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit unbeschränkt angesetzt werden können.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Entsprechende Krankheitskosten konnten bisher nur mit den übrigen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen beschränkt abgezogen, aber nur insoweit die zumutbare Belastung betragsmäßig überschritten wurden. Der Abzug als Werbungskosten kennt keine zumutbare Belastung, die überschritten sein muss, so dass sich jeder Euro an Krankheitskosten auswirken kann, sofern dies vom Arbeitnehmer selbst getragen wurden.
Der BFH stellt klar, dass die Pendlerpauschale lediglich Abgeltungswirkung für die fahrzeug- und wegstreckenbezogenen Aufwendungen entfaltet.