Krankheitskosten für Unfall auf dem Weg zur Arbeit als Werbungskosten absetzbar

BFH vom 19.12.2019 - VI R 8/18 am 29. Oktober 2020

Der BFH hat mit Urteil vom 19.12.2019 entschieden, dass die durch einen Unfall auf dem Weg zu Arbeit entstandenen Aufwendungen der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden unbeschränkt als Werbungskosten absetzbar sind.

Eine Abgeltung durch die sogenannte Pendlerpauschale liegt nicht vor, da sich diese Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) nur auf die fahrzeug- und wegstreckenbezogenen Aufwendungen erstreckt.

Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Sollte also Ihre Krankenversicherung nicht alle unfallbedingten Krankheitskosten erstatten, müssen Sie die selbstgetragenen Gesundheitskosten vorrangig als Werbungskosten und nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen.

Als Steuerberater wissen wir, dass dies ist für Sie für gewöhnlich einkommensteuerlich vorteilhaft ist und dies umso mehr, wenn Ihre übrigen Werbungskosten den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro bereits übersteigen.