Kürzung der Entfernungspauschale bei Hin- und Rückfahrt an unterschiedlichen Arbeitstagen

19.06.2020 BFH vom 12.02.2020 - VI R 42/17 am 22. Juni 2020

Zur Abgeltung der Aufwendungen der Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Arbeitsstätte) kann für jeden Arbeitstag, an welchem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Werbungskostenpauschale in Form der Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) in Höhe von 0,30 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer der einfachen Wegstrecke zur Abgeltung der Aufwendungen für Hin- und Rückweg ansetzen.

Der BFH hat mit Urteil vom 12.02.2020 klargestellt, dass wenn ein Arbeitnehmer an einem Arbeitstag nur den Hin- oder Rückweg zurücklegt, die Entfernungspauschale für diesen Arbeitstag nur hälftig, also mit 0,15 Euro pro Entfernungskilometer angesetzt werden kann.

Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Als Steuerberater ist das BFH-Urteil zwar systematisch nachvollziehbar, führt jedoch aufgrund der fehlenden Anpassung der Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro je vollen Entfernungskilometer an die tatsächlichen Kostensteigerungen der vielen Jahre seit Einführung dieser Gesetzesvorschrift teilweise nicht zu einer Besteuerung nach dem Nettoleistungsprinzip. Kurzum: Die Politiker sollten über einen den tatsächlichen Preissteigerungsraten angepassten Entfernungskilometersatz nachdenken.