Lohnsteuerliche Behandlung des geldwerten Vorteils für das Aufladen von Elektrofahrzeugen (Erstattung der Stromkosten durch den Arbeitgeber)
BFH vom 06.05.2020 - X R 16/18 am 12. Oktober 2020
Lädt ein Arbeitnehmer sein privates oder betriebliches Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug ohne Bezahlung im Betrieb auf Kosten des Arbeitgebers auf, so ist der hierdurch entstehende geldwerte Vorteil gemäß § 3 Nr. 46 EStG lohnsteuer- bzw. einkommensteuerfrei, sofern dieser Vorteil zusätzlich zum geschuldeten Lohn gewährt wird.
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein betriebliches Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug, welches der Arbeitnehmer auch für Privatfahrten nutzen kann, so ist die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbstgetragenen Stromkosten für das elektrische Laden des Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs gemäß § 3 Nr. 50 EStG lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Aus Vereinfachungsgründen lässt das Finanzamt auch Pauschalen für die lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Erstattung der Kosten für das elektrische Laden des Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs wie folgt zu:
a) wenn Arbeitnehmer keine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber hat:
bis zum 31.12.2020 |
ab dem 01.01.2021 |
|
---|---|---|
Elektrofahrzeuge | 50 € | 70 € |
Hybridelektrofahrzeuge | 25 € | 35 € |
b) wenn Arbeitnehmer eine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber hat:
bis zum 31.12.2020 |
ab dem 01.01.2021 |
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---|---|---|
Elektrofahrzeuge | 20 € | 30 € |
Hybridelektrofahrzeuge | 10 € | 15 € |
Ist der Arbeitnehmer hingegen Eigentümer des Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs (Privatfahrzeug) stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten durch den Arbeitgeber lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar.
Übereignet ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Ladevorrichtung für ein Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug unentgeltlich bzw. verbilligt oder gewährt der Arbeitgeber Zuschüsse zum Erwerb dieser Ladevorrichtung, so kann der geldwerte Vorteil mit 25% pauschal lohnversteuert werden.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Als Steuerberater begrüßen wir die Anhebung der pauschalen Erstattungsbeträge, da Strom- und Ladepreise stellenweise merklich angestiegen sind und zudem weitere Anreize für die Elektromobilität gesetzt werden. Erfreulich ist auch, dass der Förderzeitraum bis zum 31.12.2030 verlängert wurde.
Sprechen Sie uns als Steuerberater an, denn die Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen kann einige steuerliche Vorteile bieten. Erfahren Sie mehr über die lohnsteuerlichen Vorteile von Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen, sowie weitere Steuervorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter https://www.kassel-steuer.de/service/artikel/steuervorteile-fuer-arbeitgeber-und-arbeitnehmer-mehr-netto-vom-brutto-gehalt/