Mindest­nutzung zu eigenen Wohn­zwecken für die Ein­kommen­steuer­freiheit bei Ver­kauf einer Immo­bilie inner­halb der 10-­Jahres­frist

24.02.2020 BFH vom 18.11.2019 - IX B 72/19 (veröffentlicht am 13.02.2020) am 24. Februar 2020

Der BFH hat mit Urteil vom 18.11.2019 ent­schieden, dass der Ver­äuße­rungs­gewinn aus dem Ver­kauf einer Immo­bilie inner­halb der 10-­Jahres­frist („Spe­kulations­frist“) dann aus­nahms­weise ein­kommen­steuer­frei ist, wenn die Wohn­immobilie zusammen­hängend zu eigenen Wohn­zwecken im Jahr der Ver­äuße­rung und in den beiden Vor­jahren genutzt wurde. Der BFH stellt klar, dass im mittleren Jahre eine voll­ständige und ununter­brochene Nutzung zu eigenen Wohn­zwecken vor­liegen muss und im davor­liegenden Jahr und im Jahr der Veräußerung jeweils einen Tag als zusammen­hängender Nutzungs­zeitraum umfassen muss.

Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Als Steuer­berater begrüßen wir dieses BFH-Urteil, da somit ein häufig auf­tretendes Pro­blem der Praxis gelöst ist: Denn oftmals kommt es vor, dass Eigen­heime bis zu ihrem finalen Ver­kauf zwischen­zeit­lich vermietet werden oder gar einige Monate leer stehen. Dies führte nach Auf­fassung der Finanz­verwaltung zur Be­steue­rung etwaiger Ver­äuße­rungs­gewinne.

Folgender Beispielfall ist gemäß der BFH-Rechtsprechung nicht steuerbar:

  • Dezember 29.12.2017: Kauf einer Eigentumswohnung und Einzug des Steuerpflichtigen zu ausschließlich eigenen Wohnzwecken
  • 01.01. bis 31.12.2018: unveränderte Nutzung des Steuerpflichtigen zu ausschließlich eigenen Wohnzwecken
  • 15.01.2019: Auszug des Steuerpflichtigen und Vermietung an Dritte zu fremden Wohnzecken bis zum 30.10.2019
  • ab dem 01.11.2019: Leerstand der Wohnung
  • 15.12.2019: Verkauf der Wohnung