Mindestnutzung zu eigenen Wohnzwecken für die Einkommensteuerfreiheit bei Verkauf einer Immobilie innerhalb der 10-Jahresfrist
24.02.2020 BFH vom 18.11.2019 - IX B 72/19 (veröffentlicht am 13.02.2020) am 24. Februar 2020
Der BFH hat mit Urteil vom 18.11.2019 entschieden, dass der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf einer Immobilie innerhalb der 10-Jahresfrist („Spekulationsfrist“) dann ausnahmsweise einkommensteuerfrei ist, wenn die Wohnimmobilie zusammenhängend zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden Vorjahren genutzt wurde. Der BFH stellt klar, dass im mittleren Jahre eine vollständige und ununterbrochene Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorliegen muss und im davorliegenden Jahr und im Jahr der Veräußerung jeweils einen Tag als zusammenhängender Nutzungszeitraum umfassen muss.
Unser Steuerberater-Tipp aus Kassel: Als Steuerberater begrüßen wir dieses BFH-Urteil, da somit ein häufig auftretendes Problem der Praxis gelöst ist: Denn oftmals kommt es vor, dass Eigenheime bis zu ihrem finalen Verkauf zwischenzeitlich vermietet werden oder gar einige Monate leer stehen. Dies führte nach Auffassung der Finanzverwaltung zur Besteuerung etwaiger Veräußerungsgewinne.
Folgender Beispielfall ist gemäß der BFH-Rechtsprechung nicht steuerbar:
- Dezember 29.12.2017: Kauf einer Eigentumswohnung und Einzug des Steuerpflichtigen zu ausschließlich eigenen Wohnzwecken
- 01.01. bis 31.12.2018: unveränderte Nutzung des Steuerpflichtigen zu ausschließlich eigenen Wohnzwecken
- 15.01.2019: Auszug des Steuerpflichtigen und Vermietung an Dritte zu fremden Wohnzecken bis zum 30.10.2019
- ab dem 01.11.2019: Leerstand der Wohnung
- 15.12.2019: Verkauf der Wohnung