Mitversicherung von Arbeitnehmer kein zu versteuernder Gehaltsbestandteil

BFH VI R 58/14 am 19. Juni 2016

Die Mit­versicherung von Arbeit­nehmern in die betrieb­liche Haft­pflicht­versicherung, die dem Schutz aus der beruflichen Tätigkeit dient, hat vorrangig betriebliches Interesse und ist kein beim Arbeitnehmer zu versteuernder Gehalts­bestandteil. Gleiches gilt auch für eine Vermögens­schaden-Haft­pflicht.

Wichtig zu beachten: Schließen Sie als Arbeit­geber die Versicher­ungen immer auf eigenen Namen und Rechnung ab (nicht auf Namen der Mitarbeiter).

Eine Ausnahme von der Steuer­freiheit liegt nur vor, wenn der Arbeit­nehmer aus gesetzlichen Gründen eine Berufs­haftpflicht unterhalten muss (z.B. Rechts­anwalt) und diese vom Arbeit­geber übernommen wird. Dann liegt insoweit ein geldwerter Vorteil vor, der grundsätzlich als Gehalt­bestand­teil zu besteuern ist.