Mitversicherung von Arbeitnehmer kein zu versteuernder Gehaltsbestandteil
BFH VI R 58/14 am 19. Juni 2016
Die Mitversicherung von Arbeitnehmern in die betriebliche Haftpflichtversicherung, die dem Schutz aus der beruflichen Tätigkeit dient, hat vorrangig betriebliches Interesse und ist kein beim Arbeitnehmer zu versteuernder Gehaltsbestandteil. Gleiches gilt auch für eine Vermögensschaden-Haftpflicht.
Wichtig zu beachten: Schließen Sie als Arbeitgeber die Versicherungen immer auf eigenen Namen und Rechnung ab (nicht auf Namen der Mitarbeiter).
Eine Ausnahme von der Steuerfreiheit liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer aus gesetzlichen Gründen eine Berufshaftpflicht unterhalten muss (z.B. Rechtsanwalt) und diese vom Arbeitgeber übernommen wird. Dann liegt insoweit ein geldwerter Vorteil vor, der grundsätzlich als Gehaltbestandteil zu besteuern ist.