Pandemie-bedingte Unterschreitung der erbschafts- und schenkungssteuerlichen „Mindestlohnsumme“ unschädlich

Oberste Finanzbehörden der Länder - gleichlautende Ländererlasse vom 30.12.2021 am 21. Februar 2022

Mit den vorgenannten Erlassen haben die obersten Finanzbehörden der Länder entschieden, dass eine Unterschreitung der erbschafts- und schenkungssteuerlichen Mindestlohnsumme für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 30.6.2022 unschädlich für die gewährte Begünstigung des geerbten oder geschenkten Betriebsvermögens ist, sofern es zu einer Nachversteuerung kommt, die ausschließlich Folge der Unterschreitung der Mindestlohnsummen aufgrund der COVID-19-Pandemie ist.

Unsere Hinweise sowie Steuerberater-Tipps aus Kassel:

Die Vererbung oder Verschenkung von bestimmtem Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalanteilen von mehr als 25% Kapitalbeteiligung kann unter gewissen Voraussetzungen im Rahmen des sogenannten Verschonungsabschlages (zumindest teilweise) von der Erbschafts- oder Schenkungssteuer befreit sein.

Neben der Haltefrist von 5 oder 7 Jahren müssen die Personalkosten bei Betrieben mit mehr als fünf Beschäftigten nach der Erbschaft oder Schenkung eine gewisse Höhe erreichen, damit es nicht zu einer (anteiligen) Kürzung des gewährten Verschonungsabschlages mit Rückwirkung kommt.

Die Ausgangslohnsumme als Ausgangsgröße für eine etwaige Kürzung ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten 5 abgeschlossenen Wirtschaftsjahre vor Erbschaft oder Schenkung. Die einzuhaltende Mindestlohnsumme ergibt sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten unter Berücksichtigung einer etwaigen Wahl zur Optionsverschonung wie folgt:

Anzahl der
Beschäftigten
Regelverschonung
(85%)
Optionsverschonung
(100%)
Nicht mehr als 5 keine Lohnsummenprüfung keine Lohnsummenprüfung
Mehr als 5 und
Nicht mehr als 10
mindestens 250% der Ausgangslohnsumme mindestens 500% der Ausgangslohnsumme
Mehr als 10 und
Nicht mehr als 15
mindestens 300% der Ausgangslohnsumme mindestens 565% der Ausgangslohnsumme
Mehr als 15 mindestens 400% der Ausgangslohnsumme mindestens 700% der Ausgangslohnsumme

Wird die Mindestlohnsumme bis zum Ende der Lohnsummenfrist nach 5 bzw. 7 Jahren nicht erreicht, wird der Verschonungsabschlag rückwirkend in demselben prozentualen Umfang gekürzt, wie die Mindestlohnsumme durch die tatsächlichen (anteiligen) Lohnsummen unterschritten wird.

Bitte beachten Sie, dass Sie verpflichtet sind Verstöße gegen die Lohnsummenregelung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist schriftlich beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen, selbst dann wenn es beispielsweise durch Nutzung etwaiger Freibeträge zu keiner Nachversteuerung kommt.

Absehbare Erbschaften oder Schenkungen von Betrieben oder entsprechenden Anteilen an Kapitalgesellschaften ab einem gewissen Wert mit mehr als 5 Beschäftigten sollten rechtzeitig für Zwecke der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer optimiert werden, da entsprechende Maßnahmen bereits bis zu 5 Jahren vor der Übertragung zur Beeinflussung der Ausgangslohnsummen empfehlenswert sein könnten.

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Optimierung der (Ausgangs)Lohnsumme

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